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Informationen zur Spendenabzugsfähigkeit


SPENDENBEGÜNSTIGUNG - Kiwanis Clubs und Steueren

Ob die steuerlichen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke gewährt werden und damit auch für die Aufnahme in die (sogenannte) Spendenliste, die für die Ausstellung von Spendenbestätigungen notwendig und damit Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist, orientiert sich ausschließlich an den Statuten, der tatsächlichen Geschäftsführung („ die Statuten müssen gelebt werden“) und an den Auflösungsbestimmungen – ansonsten sind alle Vereinseinnahmen (auch Spenden) steuerpflichtig. Erforderlich ist die klare und umfassende Beschreibung des Vereinszwecks sowie der für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und Art der Aufbringung finanzieller Mitteln.

Wenn ein spendensammelnder Verein Spendenbestätigungen ausstellen möchte, muss der Verein in die Spendenliste beim Finanzamt Wien 1/23 eingetragen sein. Für heuer (2009) muss der Antrag auf Eintragung in die Spendenliste bis zum 15. Juni 2009 eingebracht werden. Für die Anträge ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers (nicht Steuerberaters), dass die Jahressabschlüsse und das Wirken des Vereins den Gemeinnützigkeitsbestimmungen der §§ 45 (1) oder (2), 45 a oder 44 BAO entsprechen, notwendig.

Aufgrund der Befangenheitsregelungen ist davon auszugehen, dass der Wirtschaftsprüfer nicht Vereinsmitglied des zu prüfenden Kiwanis-Clubs (oder eines anderen Kiwanis-Clubs) sein darf.

Das Höchstausmaß der begünstigten Spende beträgt bei Unternehmen 10 % des Gewinnes des Vorjahres (Betriebsausgabe). Bei Spenden von Privaten beträgt das Höchstausmaß der begünstigten Spenden 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres (Sonderausgabe). Die Versicherungsnummer des (privaten) Spenders ist aufzuzeichnen und die aufgelisteten Spenden sind jährlich mit den Versicherungsnummern der (privaten) Spender an das Finanzamt Wien 1/23 zu übermitteln.

Die Höhe der mit den Spenden zusammenhängenden Verwaltungskosten darf 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.


ABGRENZUNG DER VEREINSEINNAHMEN

Die möglichen Vereinseinnahmen werden in einen nichtunternehmerischen Bereich, einen unternehmerischen Bereich und in die Vermögensverwaltung unterschieden, welche Unterscheidung für die Einordnung als gemeinnütziger Verein maßgeblich ist.

a) nichtunternehmerischer Bereich: Die Einnahmen sind nicht begünstigungsschädlich und steuerfrei. Darunter fallen Mitgliedsbeiträge, Sachspenden, Geldspenden, Subventionen, Bausteinaktionen.

b) unternehmerischer Bereich/wirtschaftliche Tätigkeit: Es werden 3 Arten von wirtschaftlicher Tätigkeit unterschieden: Unentbehrlicher Hilfsbetrieb, Entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb („Gewinnbetrieb“, Gewerbebetrieb).

· Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 (2) BAO): Derartige Einnahmen sind nicht begünstigungsschädlich. Von einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb wird gesprochen, wenn der Betrieb in erster Linie begünstigte Zwecke erfüllt und diese Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich sind. Darunter fallen Einnahmen aus Vorträgen über Kiwanis, über Werte, aus Berichten über Hilfeleistungen, aus der Vereinsbroschüre, ebenso Sponsoring. Weiter darf bei einem solchen Betrieb nicht in direkten Wettbewerb (in größerem Umfang) zu abgabepflichtigen Betrieben getreten werden. Steuerlich besteht für solche Betriebe keine Körperschaftssteuerpflicht und umsatzsteuerlich gilt die Liebhabereivermutung.

· Entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 (1) BAO): Derartige Einnahmen sind nicht begünstigungsschädlich. Hier ist der Geschäftsbetrieb nicht unentbehrlich, steht jedoch im engen Zusammenhangen zur Erfüllung des Vereinszwecks. Darunter fallen: Einnahmen aus Inseraten in Druckschriften und Jahrbücher/Festschriften (wenn der Inseratenanteil weniger als 25 % der Gesamtseitenanzahl beträgt) sowie Werbeeinnahmen und Einnahmen aus kleineren Vereinsfeste, wie Faschingsbälle (die Teilnahme von Nichtmitgliedern darf nicht wesentlich höher sein als von Mitgliedern). Hierbei auftretende „Zufallsüberschüsse“ unterliegen der Körperschaftsteuer, umsatzsteuerlich gilt die Liebhabereivermutung.

· Begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb („Gewinnbetrieb“) (§ 44 & § 45 a BAO): Die folgenden Einnahmen sind, soferne sie EUR 40.000,00 (netto) nicht übersteigen, nicht begünstigungsschädlich jedoch unterliegen sie der Körperschaft- und Umsatzsteuer: selbstbetriebene Kantinen, Punschstände, Warenverkäufe über den Selbstkostenpreis, (Benefiz-) Veranstaltungen (zB. Bälle, Konzerte), Inserate in Vereinsbroschüren (wenn der Inseratenanteil mehr als 25 % der Gesamtseitenzahl beträgt). Übersteigen die Umsätze EUR 40.000,00 (netto), muss beim zuständigen Finanzamt um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden, damit für die übrigen Einnahmen des Vereins die Begünstigung erhalten bleibt.

c) Vermögensverwaltung (§ 44 BAO): Die Einnahmen sind nicht begünstigungsschädlich und steuerfrei. Darunter fallen Vermietung von Grund, Gebäuden und beweglichen Gütern sowie Einnahmen aus der Verpachtung einer Kantine, eines Puschstandes.


FÜR DIE GEMEINNÜTZIGKEIT NOTWENDIGE STATUTENBESTIMMUNGEN

· Vereinszweck: „Der Verein verfolgt unter dem Motto „wir bauen den Kindern eine Brücke für die Zukunft“ die Erfüllung sozial-karitativer und kultureller Aufgaben, die Förderung der Humanität und Gerechtigkeit“ (Freundschaft und Geselligkeit sind keine begünstigten Zwecke!).

· Vereinstätigkeit: „Die Vereinszwecke sollen durch Meetings, Vorträge und sonstige Veranstaltungen, Wohlfahrtsaktionen, Herausgabe einer Vereinseigenen Broschüre, Hilfsbereitschaft und höheren Berufsethos sowie der Pflege von Freundschaft mit Gleichgesinnten im In- und Ausland“ erreicht werden.

· Aufbringung der Mittel: „Die erforderlichen materiellen Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks sollen durch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren, Einnahmen aus Veranstaltungen (zB. Weihnachtsmärkte, öffentliche Konzerte) und Aktionen, Inserate, Spenden, Bausteinaktionen, Sponsoring, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen“ aufgebracht werden.

· Auflösungsbestimmung: „Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an XY (gemeinnütziger mildtätiger Verein) für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.“ (Keinesfalls darf das Vereinsvermögen Mitgliedern zukommen.)

 

NOTWENDIGE ANGABEN UND ANZUSCHLIESSENDE UNTERLAGEN FÜR DIE AUFNAHME IN DIE SPENDENLISTE:

· Notwendige Angaben:
- Adresse der antragstellenden juristischen Person, eventuell Zustelladresse
- Zentrale Vereinsregister-Zahl (=ZVR), wenn der Antragsteller ein Verein ist
- Steuernummer und zuständiges Finanzamt, wenn vorhanden

· Notwendige Unterlagen:
- Schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde u. ä.) in der geltenden Fassung
- Tätigkeitsberichte der letzten 2 Jahre
- Jahresabschlüsse der letzten 2 Jahre (besteht die juristische Person noch nicht so lange, entfällt dieses Erfordernis)
- Aktuelle Mitgliederliste
- Die letzten zwei Generalversammlungsprotokolle (besteht die juristische Person noch nicht so lange, entfällt dieses Erfordernis).

· Der Verein hat den dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich unaufgefordert nachzuweisen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erforderlich waren, noch gegeben sind.


 Mag. Dr. Karl Heinz Berger LL.M.
 KC Ried i. I.








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